Gerade bei den momentanen Temperaturen und Wetterbedingungen ist es nicht selten, dass Autofahrer einen Unfall bauen. Ist dabei beruflich unterwegs, werden viele versuchen die Kosten steuerlich geltend zu machen. Ganz so einfach ist das jedoch nicht.
Ereignet sich das Unglück auf der Pendelstrecke, zwischen Wohnung und Arbeit, darf der Unfall nicht mehr zusätzlich zur Entfernungspauschale abgesetzt werden. Geschieht der Unfall hingegen auf einer Dienstreise, bei einem beruflich bedingten Umzug oder einem Arbeitnehmer mit wechselnden Einsatzstellen, sind die Kosten hingegen weiterhin voll absetzbar. Der Arbeitgeber hat dadurch auch einen Vorteil, indem er die anfallenden Aufwendungen in voller Höhe steuerfrei ersetzen kann. Abzugsfähig beim Finanzamt sind nicht nur die eigenen Unfallkosten, sondern auch die des Unfallgegeners. Das gelingt auch dann, wenn auf den Erstattungsanspruch von der Versicherung verzichtet wird, um den Schadensfreiheitsrabatt zu retten. Wenn die Vollkasko einspringt, dann ist die Selbstbeteiligung vollständig absetzbar.
Auch andere Kosten kann man bei der Steuer absetzen. Darunter fallen beispielsweise Krankheitskosten, die durch den Unfall auf beruflicher Fahrt verursacht sind. Sogar eigene Aufwendungen wie zum Beispiel der ganz zum Arzt, zur Apotheke, ins Krankenhaus oder auch zu Massagen, sowie die Kosten der jeweiligen Fahrten zu den Behandlungen können angegeben werden. Wenn private Gegenstände oder Arbeitsmittel, wie ein Laptop oder die Aktentasche, beschädigt oder gar gestohlen werden, sind auch diese absetzbar. Das gilt auch für einen Schaden an der eigenen Garage oder am Gartenzaun.
Anders sieht es jedoch aus, wenn der Unfall mit einem Firmenwagen passiert. Hier muss der Betrieb sämtliche Kosten und somit auch die Folgewirkungen des Unfalls tragen. Der Arbeitnehmer keine Werbungskosten, da er auch keine Aufwendungen hat. Das gilt auch, wenn sich der Schaden auf einer Privatfahrt ereignet. Solch ein Unglück kann sich auch auf die Steuerrechnung des Angestellten auswirken. Bei Führung eines Fahrtenbuches zum Beispiel, erhöht die Schadensbeseitigung die laufenden Fahrzeugkosten. Der Kilometersatz wird somit größer.
Ereignet sich der Winter-Unfall auf einer Privatfahrt, können die Kosten auch mit dem privaten Pkw steuerlich absetzbar sein, wenn bestimmte Hintergründe vorliegen. Sie gelten zum Beispiel als außergewöhnliche Belastung, wenn etwa ein Unfall auf dem Weg zum Scheidungstermin, zur Kur, zum Arzt oder ins Krankenhaus passiert. Dann ist die vollständige Absetzbarkeit garantiert.
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